AGB
§ 1 Geltungsbereich
- Diese Verkaufsbedingungen gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen im Sinne von § 310 Absatz 1 BGB. Entgegenstehende oder von unseren Verkaufsbedingungen abweichende Bedingungen des Bestellers erkennen wir nur an, wenn wir ausdrücklich schriftlich der Geltung zustimmen.
- Diese Verkaufsbedingungen gelten auch für alle zukünftigen Geschäfte mit dem Besteller, soweit es sich um Rechtsgeschäfte verwandter Art handelt.
§ 2 Angebot und Vertragsabschluss
- Sofern eine Bestellung als Angebot gemäß § 145 BGB anzusehen ist, können wir diese innerhalb von zwei Wochen annehmen.
§ 3 Überlassene Unterlagen
- An allen in Zusammenhang mit der Auftragserteilung dem Besteller überlassenen Unterlagen, wie z. B. Kalkulationen, Zeichnungen etc., behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor. Diese Unterlagen dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden, es sei denn, wir erteilen dazu dem Besteller unsere ausdrückliche schriftliche Zustimmung. Soweit wir das Angebot des Bestellers nicht innerhalb der Frist von § 2 annehmen, sind diese Unterlagen uns unverzüglich zurückzusenden.
§ 4 Preise und Zahlung
- Sofern nichts Gegenteiliges schriftlich vereinbart wird, gelten unsere Preise ab Werk ausschließlich Verpackung und zuzüglich Mehrwertsteuer in jeweils gültiger Höhe. Kosten der Verpackung werden gesondert in Rechnung gestellt.
- Die Zahlung des Kaufpreises hat ausschließlich auf ein von der MBI Messebau GmbH genanntes Konto zu erfolgen. Der Abzug von Skonto ist nur bei schriftlicher besonderer Vereinbarung zulässig.
- Sofern keine Festpreisabrede getroffen wurde, bleiben angemessene Preisänderungen wegen veränderter Lohn-, Material- und Vertriebskosten für Lieferungen, die 3 Monate oder später nach Vertragsabschluss erfolgen, vorbehalten.
- Sofern nichts anderes vereinbart, ist der Kaufpreis innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsstellung zahlbar.
- Als Fristwahrung des Zahlungsziels gilt der Eingang auf unser Konto. Nach § 286, Abs.3 BGB trifft nach Fristablauf Verzug ein, ohne dass es einer Mahnung bedarf. Unberechtigter Skontoabzug wird nachgefordert.
- Verzugszinsen werden in Höhe von 8% über dem jeweiligen Basiszinssatz p.a. gem. §228 BGB berechnet.
- Die Geltendmachung eines höheren Verzugsschadens bleibt vorbehalten.
§ 5 Aufrechnung und Zurückbehaltungsrechte
- Dem Besteller steht das Recht zur Aufrechnung nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt oder unbestritten sind. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist der Besteller nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.
§ 6 Stornierung durch den Kunden
- Der Kunde hat das Recht, schriftlich zu kündigen (Stornierung). Die Kündigung bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
- Im Falle der Stornierung ist der Kunde verpflichtet, 50 % der Auftragssumme zu zahlen.
- Im Falle der Stornierung später als 30 Werktage vor Messebeginn ist der Kunde verpflichtet, 70 % der Auftragssumme zu zahlen.
- Im Falle der Stornierung später als 14 Werktage vor Messebeginn ist der Kunde verpflichtet, 80 % der Auftragssumme zu zahlen.
- Im Falle der Stornierung später als 5 Werktage vor Messebeginn ist der Kunde verpflichtet, 100 % der Auftragssumme zu zahlen.
- Diese Stornierungskosten sind als Schadenersatz an die MBI Messebau GmbH zu zahlen. Für den Zeitpunkt der Stornierung ist der Zugang des Kündigungsschreibens bei der MBI Messebau GmbH maßgeblich.
- Alle bis zur Stornierung angefallenen Kosten sind vom Kunden zu tragen.
- Die Stornierungsrichtlinien gelten auch im Falle einer Stornierung aufgrund höherer Gewalt und unter Vorbehalt einer nationalen gesetzlichen Regelung.
§ 7 Lieferzeit
- Der Beginn der von uns angegebenen Lieferzeit setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Bestellers voraus. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten.
- Kommt der Besteller in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt, den uns insoweit entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten. Sofern vorstehende Voraussetzungen vorliegen, geht die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Kaufsache in dem Zeitpunkt auf den Besteller über, in dem dieser in Annahme- oder Schuldnerverzug geraten ist.
- Wir haften im Fall des von uns nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführten Lieferverzugs für jede vollendete Woche Verzug im Rahmen einer pauschalierten Verzugsentschädigung in Höhe von 3 % des Lieferwertes, maximal jedoch nicht mehr als 15 % des Lieferwertes.
- Weitere gesetzliche Ansprüche und Rechte des Bestellers wegen eines Lieferverzuges bleiben unberührt.
§ 8 Gefahrübergang bei Versendung
- Wird die Ware auf Wunsch des Bestellers an diesen versandt, so geht mit der Absendung an den Besteller, spätestens mit Verlassen des Werks/Lagers die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung der Ware auf den Besteller über. Dies gilt unabhängig davon, ob die Versendung der Ware vom Erfüllungsort erfolgt oder wer die Frachtkosten trägt. Incoterm EXW
§ 8a Einlagerung
- Grundsätzlich werden keine Gegenstände des Auftraggebers eingelagert. Sofern eine Einlagerung im Einzelfall gewünscht ist, setzt dies voraus, dass ein entsprechender schriftlicher Auftrag erteilt und bestätigt wurde. Für die eingelagerten Gegenstände haftet der Auftragnehmer nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Versicherungen egal welcher Art schließen wir nur auf ausdrücklichen Wunsch und für Rechnung des Bestellers ab. Für die Dauer der Einlagerung (gilt auch bei kostenfreier Einlagerung durch die MBI Messebau GMBH) wird der Kunde eine Versicherung gegen die Risiken eines Feuer-, Sturm-, Elementar- oder Wasserschadens sowie gegen das Risiko eines Diebstahl- oder Vandalismusschadens für sein Eigentum abschließen.
Hinweis:
Der Einlagerer (Kunde) kann unter Umständen über seine bestehende Geschäftsinhaltsversicherung durch eine Erweiterung des Deckungsbausteines „Außenversicherung“ eingelagerte Messestände mitversichern. Für Fragen oder Vorschläge zu speziellen Versicherungsdeckungen (Ausstellung, Einlagerung, Transport etc.) steht Ihnen auch unser Versicherungspartner, die Oesterle GmbH zur Verfügung
Oesterle GmbH | Versicherungsmakler
Lammgasse 14
88299 Leutkirch
Tel. 07561/98873-0,
Fax: -20,
Email: jensoesterle(at)oesterlegmbh.de
§ 9 Eigentumsvorbehalt
- Wir behalten uns das Eigentum an der gelieferten Sache bis zur vollständigen Zahlung sämtlicher Forderungen aus dem Liefervertrag vor. Dies gilt auch für alle zukünftigen Lieferungen, auch wenn wir uns nicht stets ausdrücklich hierauf berufen. Wir sind berechtigt, die Kaufsache zurückzunehmen, wenn der Besteller sich vertragswidrig verhält.
- Der Besteller ist verpflichtet, solange das Eigentum noch nicht auf ihn übergegangen ist, die Kaufsache pfleglich zu behandeln. Insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Diebstahl-, Feuer- und Wasserschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern (Hinweis: nur zulässig bei Verkauf hochwertiger Güter). Müssen Wartungs- und Inspektionsarbeiten durchgeführt werden, hat der Besteller diese auf eigene Kosten rechtzeitig auszuführen. Solange das Eigentum noch nicht übergegangen ist, hat uns der Besteller unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn der gelieferte Gegenstand gepfändet oder sonstigen Eingriffen Dritter ausgesetzt ist. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Besteller für den uns entstandenen Ausfall.
- Der Besteller ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware im normalen Geschäftsverkehr berechtigt. Die Forderungen des Abnehmers aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt der Besteller schon jetzt an uns in Höhe des mit uns vereinbarten Faktura-Endbetrages (einschließlich Mehrwertsteuer) ab. Diese Abtretung gilt unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist. Der Besteller bleibt zur Einziehung der Forderung auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt davon unberührt. Wir werden jedoch die Forderung nicht einziehen, solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug ist und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt.
- Die Be- und Verarbeitung oder Umbildung der Kaufsache durch den Besteller erfolgt stets Namens und im Auftrag für uns. In diesem Fall setzt sich das Anwartschaftsrecht des Bestellers an der Kaufsache an der umgebildeten Sache fort. Sofern die Kaufsache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet wird, erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des objektiven Wertes unserer Kaufsache zu den anderen bearbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Dasselbe gilt für den Fall der Vermischung. Sofern die Vermischung in der Weise erfolgt, dass die Sache des Bestellers als Hauptsache anzusehen ist, gilt als vereinbart, dass der Besteller uns anteilmäßig Miteigentum überträgt und das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für uns verwahrt. Zur Sicherung unserer Forderungen gegen den Besteller tritt der Besteller auch solche Forderungen an uns ab, die ihm durch die Verbindung der Vorbehaltsware mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen; wir nehmen diese Abtretung schon jetzt an.
- Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Bestellers freizugeben, soweit ihr Wert die zu sichernden Forderungen um mehr als 20 % übersteigt.
§ 10 Gewährleistung und Mängelrüge sowie Rückgriff/Herstellerregress
- Gewährleistungsrechte des Bestellers setzen voraus, dass dieser seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist.
- Mängelansprüche verjähren in 12 Monaten nach erfolgter Ablieferung der von uns gelieferten Ware bei unserem Besteller.
- Vorstehende Bestimmungen gelten nicht, soweit das Gesetz gemäß § 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB (Bauwerke und Sachen für Bauwerke), § 479 Absatz 1 BGB (Rückgriffsanspruch) und § 634a Absatz 1 BGB (Baumängel) längere Fristen zwingend vorschreibt. Vor etwaiger Rücksendung der Ware ist unsere Zustimmung einzuholen.
- Sollte trotz aller aufgewendeter Sorgfalt die gelieferte Ware einen Mangel aufweisen, der bereits zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorlag, so werden wir die Ware, vorbehaltlich fristgerechter Mängelrüge nach unserer Wahl nachbessern oder Ersatzware liefern. Es ist uns stets Gelegenheit zur Nacherfüllung innerhalb angemessener Frist zu geben. Rückgriffsansprüche bleiben von vorstehender Regelung ohne Einschränkung unberührt.
- Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Besteller – unbeschadet etwaiger Schadensersatzansprüche – vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung mindern.
- Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit, bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, bei natürlicher Abnutzung oder Verschleiß wie bei Schäden, die nach dem Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel, mangelhafter Bauarbeiten, ungeeigneten Baugrundes oder aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind. Werden vom Besteller oder Dritten unsachgemäß Instandsetzungsarbeiten oder Änderungen vorgenommen, so bestehen für diese und die daraus entstehenden Folgen ebenfalls keine Mängelansprüche.
- Ansprüche des Bestellers wegen der zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, sind ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen sich erhöhen, weil die von uns gelieferte Ware nachträglich an einen anderen Ort als die Niederlassung des Bestellers verbracht worden ist, es sei denn, die Verbringung entspricht ihrem bestimmungsgemäßen Gebrauch.
- Rückgriffsansprüche des Bestellers gegen uns bestehen nur insoweit, als der Besteller mit seinem Abnehmer keine über die gesetzlich zwingenden Mängelansprüche hinausgehenden Vereinbarungen getroffen hat. Für den Umfang des Rückgriffsanspruches des Bestellers gegen den Lieferer gilt ferner Absatz 6 entsprechend.
- Unser Mietmaterial ist zum vertraglich vereinbarten Zweck gebrauchstauglich. Unserem Mieter ist bekannt, dass unser Mietmaterial mehrfach eingesetzt wird und daher im Zeitpunkt der Überlassung an unseren Mieter im Regelfall weder neu noch frei von Gebrauchsbeeinträchtigungen ist. Kleinere Abweichungen in der Ausführung, dem optischen Erscheinungsbild, den Maßen und den Farben gelten nicht als Mangel.
§ 11 Transportzuschläge
Es gelten grundsätzlich die im Angebot angegebenen Transportkosten zzgl. Zuschläge für folgende Fälle:
- Beladung Montag zwischen 08:00 und 11:00 Uhr: 300,00€ Zuschlag durch das bereithalten übers Wochenende
- Beladung am Wochenende oder Feiertagen: 300,00€ Zuschlag
- Zusätzliche Ladestelle auf dem direkten Transportweg 100,00€ Zuschlag
- Pro Timeslot Abfertigung werden 70,00€ berechnet (PKW + LKW)
Alle Zuschläge verstehen sich netto zzgl. Mwst.
§12 Transporthaftung
- Wir übernehmen keine Haftung für Kundenware und Exponate, auch nicht, wenn diese durch unsere Firma transportiert wird.
- Fehlende Kundenware geht zu Lasten des Kunden.
- Wir raten Ihnen, zu einer Ausstellungs- und Messeversicherung, um Ihre Ausstellungsgüter am Veranstaltungsort sowie beim An- und Abtransport umfassend zu schützen.
§13 Mietzeit/Haftung des Mieters
- Der Mieter ist verpflichtet das Mietgut zu versichern. Die Haftung des Mieters beginnt zum Zeitpunkt der Übergabe und endet mit deren Rückgabe. Der Mieter hat dafür Sorge zu tragen, dass im Zeitpunkt der Anlieferung eine Übergabe an einen entsprechend bevollmächtigten Vertreter erfolgen kann. Ist zum Zeitpunkt der Übergabe kein bevollmächtigter Mieter oder Vertreter anwesend, ist der Vermieter berechtigt das Mietgut am vereinbarten Übergabeort zu hinterlassen. Mängel der Lieferung sind sodann, sobald sie nach den Gegebenheiten eines ordnungsgemäßen Geschäftsablaufs festgestellt werden, spätestens jedoch innerhalb von 24 Stunden, dem Vermieter unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Anderenfalls sind Ansprüche wegen offensichtlicher Mängel oder Unvollständigkeit der Lieferung ausgeschlossen.
- Der Mieter verpflichtet sich, die Ware bis längstens 24 Stunden nach Veranstaltungsende gegen Verlust und Diebstahl zu sichern.
§ 14 Sonstiges
- Dieser Vertrag und die gesamten Rechtsbeziehungen der Parteien unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).
- Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand und für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist unser Geschäftssitz.
- Alle Vereinbarungen, die zwischen den Parteien zwecks Ausführung dieses Vertrages getroffen werden, sind in diesem Vertrag schriftlich niedergelegt.
- Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein oder werden oder eine Lücke enthalten, so bleiben die übrigen Bestimmungen hiervon unberührt. Die Parteien verpflichten sich, anstelle der unwirksamen Regelung eine solche gesetzlich zulässige Regelung zu treffen, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Regelung am nächsten kommt, bzw. diese Lücke ausfüllt.